RechtsprechungVergaberecht

Schadensersatz auch ohne Nachprüfungsverfahren! (BGH, 17.09.2019, X ZR 124/18)

Bei Vergaberechtsverstößen haben Bieter zwei Möglichkeiten: Entweder wenden sie sich mit einem Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer, um ein rechtmäßiges Verfahren zu erreichen. Oder sie verlangen vom Auftraggeber den Ersatz ihres Schadens. Der BGH (Urteil vom 17.09.2019, X ZR 124/18) stellt nun klar: Bieter müssen nicht erst vor die Vergabekammer ziehen, um später Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Was war geschehen?

Ein Bieter rügte seinen Ausschluss vom Vergabeverfahren zunächst als vergaberechtswidrig. Auf Bitten des öffentlichen Auftraggebers nahm er die Rüge aber wieder zurück. Den Zuschlag erhielt dann ein anderer Bieter. Daraufhin erhob der nicht berücksichtigte Bieter eine Schadensersatzklage gegen den Auftraggeber.

Die Rücknahme der Rüge schließt einen Schadensersatzanspruch nicht aus, so der BGH.

Kein Mitverschulden bei Rücknahme der Rüge

Der Bieter hat auch kein Mitverschulden für die Entstehung des Schadens. Zwar hätte der Bieter den Schaden bei Durchführung des Nachprüfungsverfahrens möglicherweise verhindern können. Mit der Rücknahme der Rüge wollte er den Weg für die fristgerechte Auftragserteilung freimachen. Das darf ihm der Auftraggeber später nicht entgegenhalten.

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