RechtsprechungVergaberecht

Keine neue Angebotsfrist bei kleineren Änderungen der Vergabeunterlagen (VK Bund, 18.01.2019, VK 1 – 113/18)

Wenn öffentliche Auftraggeber kurzfristig Änderungen an den Vergabeunterlagen vornehmen, stellt sich die Frage, ob die Angebotsfrist zu verlängern ist. Gemäß § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 VgV ist dies nur bei wesentlichen Änderungen der Fall. Die Frist ist dann angemessen zu verlängern.

Die VK Bund hat nun entschieden, dass der Austausch des Leistungsverzeichnisses durch eine aktualisierte Version keine wesentliche Änderung darstellt. Sie stellt darauf ab, ob sich für einen Bieter durch die Änderung überraschende neue Umstände ergeben, die eine zeitaufwendige Reaktion erfordern. Dies war hier nicht der Fall, da die Änderung nur wenige Worte umfasste und zu keinem Mehraufwand führte.