Für öffentliche Auftraggeber kann sich aus zwei Gründen eine Pflicht zur Auskömmlichkeitsprüfung nach § 60 Abs. 1 VgV ergeben: Zum einen bei deutlichen Abweichungen zwischen den beiden günstigsten Angeboten, zum anderen bei einem deutlichen Unterschied zwischen geschätztem Auftragswert und eingegangenem Angebot.
Die Rechtsprechung hat bereits Kriterien entwickelt, wann öffentliche Auftraggeber bei Preisabständen zwischen den einzelnen Angeboten eine Preisprüfung durchführen müssen (Vgl. u.a. Keine Unterkostenprüfung bei Preisabstand von unter 10 % (OLG Karlsruhe, 06.08.2014, 15 Verg 7/14); OLG Celle: Preisaufklärung erst ab 20 % Abweichung (19.02.2015, 13 Verg 11/14)). Für den Fall einer Abweichung zum geschätzten Auftragswert kann sich eine Pflicht zur Preisprüfung nach dem OLG Düsseldorf nur ergeben, wenn der Auftragswert korrekt ermittelt wurde.
Im zu entscheidenden Fall wichen die eingereichten Angebotspreise allerdings nur „im unteren einstelligen Prozentbereich“ voneinander ab. Die Auftragswertschätzung wiederum taugte nicht als Vergleichsgröße, weil diese zu hoch angesetzt war. Einer Preisprüfung bedurfte es deshalb nicht.