VergaberechtVeröffentlichungen

Europäische Sicherheit & Technik – Rechtsticker – Ausgabe 07/2017

Hat ein Unternehmen einen wirtschaftlichen Wettbewerbsvorteil, weil es schon einmal einen ähnlichen Auftrag ausgeführt hat, darf der öffentliche Auftraggeber einem anderen Bieter keinen Vorteilsausgleich (bspw. Anschubkosten) gewähren. Andernfalls verstößt er gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und verzerrt den Wettbewerb. Denn ein Vorteilsausgleich würde bestimmte Unternehmen zum Zwecke eines besseren Markteintritts bevorzugen. Letztlich unterliefe der öffentliche Auftraggeber somit die übliche vertragliche Risikoverteilung (VK Bund, 10.0.2017, VK 2-19/17).

Zwar muss ein öffentlicher Auftraggeber nach § 10 Abs. 2 VSVgV den Informationsvorsprung eines Bieters aus einer etwaigen Vorbefassung mit der Ausschreibung ausgleichen. Hier liegt es aber anders: Dem Wettbewerb ist immanent, dass es unterschiedlich gut aufgestellte Unternehmen gibt. Von unzulässigen Vorsprüngen aufgrund einer Vorbefassung („Projektantenproblematik“) ist das zu trennen.

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