RechtsprechungVergaberecht

Reinigung von Asylbewerberunterkünften ist eigenes Los – VK Südbayern (12.08.2016 – Z3-3-3194-1-27-07-16)

Und wieder eine Entscheidung zur Losaufteilung von Reinigungsaufträgen: Der öffentliche Auftraggeber schrieb verschiedene Leistungen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Geflüchteten aus. Dazu zählten die Bereiche Management/Betreibung, Reinigung, Catering und Objektbetreuung mit Hausmeistertätigkeit. Die Reinigungsleistungen betrafen eine täglich zu reinigende Fläche von ca. 4.000 m². Der Auftraggeber vergab den Auftrag in einem Gesamtpaket, ohne ihn in Lose aufzuteilen. Er begründete dies mit der Vermeidung von Schnittstellen zwischen den einzelnen Leistungsteilen. Deshalb durften auch keine Nachunternehmer eingesetzt werden.

 Gewöhnlicher Mehraufwand rechtfertigt keine Gesamtvergabe

Hiergegen wehrte sich ein Bieter – mit Erfolg! Die Vergabekammer Südbayern (12.08.2016 – Z3-3-3194-1-27-07-16) stellte klar, dass die einzelnen Leistungen getrennte Märkte betreffen. Sie sind zudem klar voneinander abgrenzbar, so dass außergewöhnliche Schnittstellen nicht zu besorgen sind. Das Argument, die Vergabe in Losen verursache einen zu hohen Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsmehraufwand, ließ die Vergabekammer ebenfalls nicht gelten. Denn ein Mehraufwand ist mit jeder Fachlosvergabe verbunden. Würde dies schon ausreichen, um eine Auftrag nicht zu unterteilen, könnte jede Fachlosvergabe umgangen werden.