Enthält das Angebot eines Bieters widersprüchliche Angaben, darf es nicht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, bevor der öffentliche Auftraggeber eine Aufklärung durchgeführt hat (OLG Düsseldorf, 21.10.2015, VII-Verg 35/15). Sinn und Zweck der Vorschriften zur Aufklärung ist es, nach Möglichkeit den Ausschluss von Angeboten aus lediglich formalen Gründen nach Möglichkeit zu vermeiden. Deshalb muss einem betroffenen Bieter zuvor Gelegenheit gegeben werden, die widersprüchlichen Angebotsinhalte nachvollziehbar aufzuklären. Die Aufklärung muss klar und transparent ablaufen. Dazu gehört, dass der Auftraggeber dem Bieter gegenüber die aufzuklärenden Inhalte präzise benennt und diesen zu einer Mitwirkung auffordert.
Davon zu trennen ist der Fall, dass einem Angebot geforderte Erklärungen oder Nachweise fehlen. Diese können nach der VOL/A vom öffentlichen Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Frist nachgefordert werden. Der Begriff der Erklärungen und Nachweise ist dabei sehr weit auszulegen. Er umfasst sämtliche auftrags- oder unternehmensbezogenen Angaben.