Ein Angebot, in dem bestimmte Leistungspositionen gezielt zu niedrig angesetzt werden, während in anderen Position ein entsprechender Aufschlag eingerechnet wird, ist auszuschließen. Eine solche „Mischkalkulation“ ist vergaberechtlich unzulässig. Denn der Bieter hat für beide Positionen nicht den Preis angegeben, den er eigentlich verlangt (VK Lüneburg, 10.09.2015, VgK-32/2015). Der Ausschluss ist auch deshalb nötig, da die Angebote aller Bieter nicht mehr miteinander vergleichbar sind, wenn sie unzulässige Verschiebungen in einzelnen Positionen enthalten.
Die Veröffentlichung finden Sie hier.