RechtsprechungVergaberecht

Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zulässig! (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2014, VII-Verg 22/14)

Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat zu der im vergangenen Jahr entfachten Kontroverse über die Voraussetzungen der Zulässigkeit von Bietergemeinschaften und die Verteilung der Beweislast in einem Vergabeverfahren Stellung genommen.

Klarstellung: Bietergemeinschaften zulässig

Das OLG Düsseldorf weist unmissverständlich auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis nach § 6 Abs. 1 S. 1 VOL/A hin: Danach sind Bietergemeinschaften wie Einzelbieter zu behandeln. Etwas anderes gilt erst und nur dann, wenn die Bietergemeinschaft eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. In diesem Fall muss die Bietergemeinschaft darlegen, dass ihre Bildung und Angebotsabgabe nicht gegen § 1 GWB verstößt. Hierzu führt der Vergabesenat aus:

„Diese Darlegung muss jedoch nicht schon mit der Abgabe des Angebots erfolgen, weil gemäß § 1 GWB auch nicht vermutet wird, dass eine Bietergemeinschaft eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt, sondern sie muss erst auf eine entsprechende gesonderte Aufforderung des Auftragsgebers zur Erläuterung der Gründe für die Bildung der Bietergemeinschaft erfolgen.“

Düsseldorf locuta, causa finita

Die Klarstellung ist erfreulich, da das OLG Düsseldorf teilweise anders verstanden wurde. Nunmehr steht fest: Es besteht keine von Bietergemeinschaften zu widerlegende Vermutung, dass ihre Eingehung unzulässig ist. Bietergemeinschaften sind vielmehr grundsätzlich zulässig, soweit keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen. Dann allerdings trifft die Bietergemeinschaft die Beweislast für ihre Zulässigkeit. Dies impliziert, dass ihr vor einem möglichen Ausschluss vom Vergabeverfahren die Möglichkeit zu einer Aufklärung gegeben wird. Damit darf die Debatte darüber, ob das OLG Düsseldorf eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BGH und des Berliner Vergabesenats vollzogen hat, endgültig als geklärt werden.

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