RechtsprechungVergaberecht

Falsche Auskömmlichkeitsprüfung – Angebotsausschluss unzulässig (VK Baden-Württemberg, 21.08.2014, VK 33/14)

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Wieder eine Entscheidung zur Prüfung der Auskömmlichkeit von Angeboten und wieder ein fehlerhafter Angebotsausschluss.

Bildung von Durchschnittswerten unzuulässig

Ein Auftraggeber schrieb Reinigungsleistungen aus und stellte Regeln für die Auskömmlichkeitsprüfung auf. Danach sollte ein Angebot ungewöhnlich niedrig sein, wenn es 15 % niedriger sind als der Durchschnitt aller berücksichtigungsfähigen Angebote ist. Bei der anschließenden Auskömmlichkeitsprüfung sollten der Leistungswert und der Stundeverrechnungssatz ausführlich untersucht werden. Ein Angebot sollte als unauskömmlich ausgeschlossen werden, wenn die produktiven Stunden mit weniger als 85 % vom Durchschnittswert aller berücksichtigungsfähigen Angebote kalkuliert sind (Leistungswert) oder wenn der Stundenverrechnungssatz mindestens 6,5 % unter dem gemittelten Stundensatz aus dem Durchschnitt aller berücksichtigungsfähigen Angebote liegt.

Auskömmlichkeitsprüfung erst bei größerem Preisabstand erlaubt

Dieses Vorgehen war vergaberechtswidrig, wie die Vergabekammer Baden-Württemberg entschied (Beschluss vom 21.08.2014, VK 33/14). Denn die so ermittelten Durchschnittspreise lagen deutlich über dem Marktpreis, der sich im Bereich der preislich günstigsten Angebote bewegt. Das Angebot eines ausgeschlossenen Bieters wich jedoch nicht wesentlich von dem ab, was ausgehend von den marktüblichen Preisen noch als auskömmlich betrachtet wird. Das OLG Karlsruhe hält eine Auskömmlichkeitsprüfung zudem erst bei einem preislichen Abstand von mindesten 10 % zum nächstplatzierten Angebot für zulässig (Beschluss vom 06.08.2014, 15 Verg 7/14). Da dieser Abstand nicht erreicht war, war schon die Auskömmlichkeitsprüfung nicht zulässig. Der Angebotsausschluss war es damit erst recht nicht.