RechtsprechungVergaberecht

OLG Düsseldorf zur Zulässigkeit von Bietergemeinschaften (17.01.2018, VII-Verg 39/17)

Bilden Unternehmen eine Bietergemeinschaft, handeln sie grundsätzlich wettbewerbskonform. In seiner Entscheidung betont das OLG Düsseldorf erneut (vgl. Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zulässig!), dass bei Bietergemeinschaften keine Vermutung für eine wettbewerbswidrige Abrede besteht. Wettbewerbskonform sind nach der Rechtsprechung jedenfalls die folgenden drei Konstellationen:

  1. Die beteiligten Unternehmen sind aufgrund ihrer betrieblichen und geschäftlichen Verhältnisse keines für sich leistungsfähig. Erst durch den Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft können sie sich mit Erfolgsaussichten am Vergabeverfahren beteiligen.
  2. Die Unternehmen sind zwar jedes für sich leistungsfähig, ihre Kapazitäten jedoch aktuell nicht einsetzbar.
  3. Die beteiligten Unternehmen sind zwar jedes für sich leistungsfähig, aber im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Entscheidung erst im Zusammenschluss zu einem erfolgversprechenden Angebot fähig.

Neu ist, dass nach Ansicht des Vergabesenats die Bildung einer Bietergemeinschaft selbst dann zulässig ist, wenn eines der Unternehmen allein leistungsfähig wäre, die Bildung einer Bietergemeinschaft jedoch wirtschaftlich zweckmäßig und kaufmännisch sinnvoll erscheint.

Im vorliegenden Fall sah das OLG auch in einer über mehrere Jahre bestehenden „Dauerbietergemeinschaft“ keine unzulässige Wettbewerbsverzerrung.