Hat ein Auftraggeber Anhaltspunkte dafür, dass Bieter wettbewerbsbeschränkende Absprachen getroffen haben, muss er den Sachverhalt aufklären. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 13.04.2011 (VII-Verg 4/11) entschieden.
Verdacht begründet Aufklärungspflicht
In dem entschiedenen Fall gaben zwei konzernverbundene Unternehmen Angebote auf verschiedene Lose einer Ausschreibung ab. Bereits dieser Umstand begründet eine widerlegbare Vermutung dafür, dass wettbewerbswidrige Absprachen zwischen ihnen getroffen wurden. Unter diesen Umständen ist ein Auftraggeber verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären, so der Vergabesenat.
Verbot von Absprachen bieterschützend
Konkurrierende Bieter können stets den Ausschluss der betreffenden Angebote verlangen. Denn das Verbot wettbewerbswidriger Absprachen ist bieterschützend.
Lesen Sie hierzu auch den Vergabeblog von Dr. Daniel Soudry, LL.M. vom 07.08.2011
2 Gedanken zu „OLG Düsseldorf: Prüfungspflicht bei Verdacht auf Bieterabsprachen (13.04.2011, VII-Verg 4/11)“
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