RechtsprechungVergaberecht

Kein Wettbewerbverstoß bei gemeinsamer Rechtsabteilung (OLG Düsseldorf, 19.09.2011, VII-Verg 63/11)

Haben zwei Bieter desselben Vergabeverfahrens eine gemeinsame Rechtsabteilung, verstößt dies nicht per se gegen das Wettbewerbsrecht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2011, VII-Verg 63/11).

Prüfungspflicht bei Verdacht auf Bieterabsprachen

Den Auftraggeber treffen bei Anhaltspunkten für Wettbewerbsverstöße zwar Aufklärungspflichten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2011, VII-Verg 4/11). Dass zwei Bieter eines Vergabeverfahrens von derselben Konzernrechtsabteilung unterstützt werden, begründet jedoch keinen Wettbewerb. Die Rüge eines Bieters, der einen Verstoß gegen die Grundsätze des geheimen Wettbewerbs zwischen konzernabhängigen Unternehmen erkannte, wies der Vergabesenat zurück.

Gemeinsame Rechtsabteilung nicht ausreichend

Denn die Rechtsabteilung erhält im Allgemeinen keine Kenntnis von den kalkulationsrelevanten Angebotsinhalten. Außerdem war die Rechtsabteilung gegenüber dem jeweils anderen Unternehmen des Konzerns zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Ausnahmen möglich

Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn gegen einen der Bieter der Vorwurf ungewöhnlich niedriger Preise erhoben wird. Dann wäre es nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsabteilung vertiefte Kenntnis über die Kalkulation des einen Bieters bei der Beratung des anderen Bieters verwendet.