RechtsprechungVergaberecht

Bieter müssen Verbindung zu anderen Bietern nicht offenlegen (EuGH, 17.05.2018, C-531/16)

Beteiligen sich miteinander verbundene Unternehmen an einem Vergabeverfahren, besteht stets die Gefahr, dass ihre Angebote gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB wegen Wettbewerbsverstößen ausgeschlossen werden. Denn in diesen Fällen liegt es nahe, dass die Unternehmen ihre Angebote abgestimmt haben.

Der EuGH stellte jetzt klar: Verlangen weder Gesetz noch öffentliche Auftraggeber Angaben zu Verbindungen mit anderen Bietern, müssen diese nicht eigeninitiativ offengelegt werden. Andernfalls wären die Pflichten der Bieter nicht mehr transparent und eindeutig festgelegt.

Die öffentlichen Auftraggeber müssen Interessenskonflikte eigenverantwortlich aufklären. Als Nachweis reichen objektive Indizien aus, die die verbundenen Bieter dann widerlegen können. Der Wettbewerbsverstoß muss nicht bewiesen werden, sondern aus den personellen und rechtlichen Verflechtungen ergibt sich eine widerlegbare Vermutung (vgl. OLG Düsseldorf: Prüfungspflicht bei Verdacht auf Bieterabsprachen). Bloße gesellschaftsrechtliche Beteiligungen reichen für einen Ausschluss nicht aus. Gegenseitiger Einfluss auf die Angebote aber schon.

Die Entscheidung erging noch zur alten Vergaberichtlinie, lässt sich aber auf die aktuelle Rechtslage übertragen.