Ausschluss wegen wettbewerbswidriger Abrede: „Nahezu gewisser“ Verstoß reicht aus (OLG Düsseldorf, 17.01.2018, VII-Verg 39/17)
Will ein öffentlicher Auftraggeber einen Bieter vom Vergabeverfahren ausschließen, trägt er grundsätzlich die Beweislast für den Ausschlussgrund. Er muss die Tatsachen beweisen können, auf die er den Ausschluss eines Bieters stützt. Geht es um eine wettbewerbswidrige Abrede, dürfen Bieter nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB aber schon bei „hinreichenden Anhaltspunkten“ für einen Verstoß […]