Der Auftraggeber darf ein Angebot ausschließen, wenn der Bieter nachgeforderte Unterlagen nicht fristgerecht einreicht.
Nachfordern darf der Auftraggeber aber nur solche Unterlagen, die der Bieter bereits mit dem Angebot vorlegen musste. Einreichen muss der Bieter wiederum nur Erklärungen und Nachweise, die der Auftraggeber zuvor eindeutig und unmissverständlich in den Vergabeunterlagen verlangte.
Sind die Vergabeunterlagen unklar, geht dies zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers. Kann auf Grundlage der Vergabeunterlagen keine sachgerechte Auswahlentscheidung getroffen werden, muss das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht inden Stand vor der Angebotsabgabe zurückversetzt werden.
