GerichtsentscheidungenRechtsprechungVergaberecht

Angebotsausschluss wegen unvollständiger Personalangaben (VK Bund, 07.02.2025, VK 1-116-24)

Der Auftraggeber darf auch die Qualifikation und Erfahrung des für den Auftrag vorgesehenen Personals bewerten. Er darf hierfür verlangen, dass die Bieter alle einzusetzenden Personen namentlich benennen und dessen Qualifikationen sowie beruflichen Erfahrungen offenlegen.

In einem Fall vor der VK Bund benannte ein Bieter allerdings Personen, die nicht bei ihm beschäftigt waren und bei denen noch nicht feststand, ob sie künftig dort arbeiten würden. Statt deren Qualifikationen und Erfahrungen nachzuweisen, teilte er mit, ggf. alternativ andere Personen einzustellen und legte Entwürfe von Stellenausschreibungen vor.

Nach Auffassung der Vergabekammer war das Angebot damit unvollständig und wich zudem von den Vergabeunterlagen ab. Indem der Bieter nämlich Personen listete, die noch gar nicht bei ihm beschäftigt waren und deren Einsatz somit offenblieb, benannte er damit nicht dasjenige Personal, das zwingend für die Auftragsausführung vorgesehen war. Zwar darf der Bieter laut Vergabeunterlagen das benannte Personal nachträglich ersetzen. Aber eine Person kann in ihrem Tätigkeitsbereich nur dann ersetzt werden, wenn sie zuvor tätig war. Eine Personallücke hingegen ist nicht ersetzbar, so die VK Bund.