RechtsprechungVergaberecht

Ohne Anhörung kein Angebotsausschluss (VK Nordbayern, 23.10.2024, RMF – SG21 – 3194-09-28)

Bevor der Auftraggeber ein Unternehmen nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB wegen Schlechtleistung in einem früheren Auftrag ausschließt, muss er eine umfassende Ermessenserwägung vornehmen, in der er auch Argumente zugunsten des Unternehmens berücksichtigt und abwägt.

Das ist aber nur möglich, wenn der Auftraggeber das Unternehmen vor seiner Ausschlussentscheidung anhört, wie verschiedene Vergabekammern und -senate bereits entschieden.

Die VK Nordbayern bestätigt dies und betont noch: Die Anhörung darf sich dabei nicht nur auf Selbstreinigungsmaßnahmen beziehen. Vielmehr muss das Unternehmen die Möglichkeit haben, umfassend Stellung zu nehmen (etwa dazu, ob die Vorwürfe zutreffen oder ob ein Ausschluss wegen des Umfangs der Mängel überhaupt verhältnismäßig wäre).