Über einmal festgelegte Zuschlagskriterien darf nicht verhandelt werden. Sie müssen grundsätzlich unverändert bleiben. Es gibt aber Ausnahmen.
Gerade weil der Auftraggeber die Leistungsanforderungen nach den Verhandlungsgesprächen regelmäßig weiter präzisiert, besteht häufig auch das Bedürfnis, die Zuschlagskriterien weiter zu konkretisieren.
Die VK Niedersachsen betonte, dass bloße Konkretisierungen eines Zuschlagskriteriums oder Unterkriteriums zulässig sind. So darf der Auftraggeber das bereits festgelegte Zuschlags- oder Unterkriterium näher bestimmen bzw. ausgestalten. Das Kriterium bleibt dann unverändert und wird lediglich weiter spezifiziert.
Änderungen müssen transparent und diskriminierungsfrei sein
Der Auftraggeber darf die Zuschlagskriterien mit ihren Unterkriterien und Gewichtungen ausnahmsweise sogar inhaltlich ändern, insbesondere zur Korrektur von Vergaberechtsverstößen. Wenn er nämlich erkennt, dass seine Zuschlagskriterien rechtswidrig oder unpraktikabel sind, muss eine Korrektur möglich sein. Dabei sind stets die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung beachten.
Anderenfalls wäre der Auftraggeber gezwungen, das laufende Verfahren aufzuheben und von neuem zu beginnen.