RechtsprechungVergaberecht

Mangelhafte Referenzen darf der Bieter nicht korrigieren (VK Bund, 23.07.2024, VK 1-64/24)

Ein öffentlicher Auftraggeber hat als Eignungsnachweis mindestens drei Referenzen gefordert, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sein mussten. Ein Bieter reichte acht Referenzen ein, von denen tatsächlich nur eine vergleichbar war.

Die VK Bund hält eine Nachforderung bzw. Nachreichung für vergaberechtswidrig. Der Auftraggeber darf den Bieter nach § 56 VgV zwar auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren.

Da der Bieter Referenzen einreichte, fehlten diese in physischer Hinsicht abernicht. Sie waren auch nicht unvollständig, da nicht einzelne Angaben fehlten. Dass die Referenzen die Mindestanforderungen nicht erfüllten, stellt vielmehr einen inhaltlichen Mangel dar.

„Korrektur“ nur begrenzt zulässig

Solche inhaltlichen Mängel darf ein Bieter aber nicht korrigieren. Die Richtlinie 2014/EU/24 sieht im Rahmen der Nachforderung von Unterlagen eine Korrektur schon gar nicht vor, sodass die Korrekturmöglichkeit im deutschen Vergaberecht nur in sehr engen Grenzen erlaubt sein kann. Inhaltlich fehlerhafte Referenzen darf der Bieter jedenfalls nicht korrigieren, denn dies käme einer unzulässigen inhaltlichen Nachbesserung eines Angebots gleich, so die Vergabekammer.