Weist ein Bieter den Auftraggeber auf Unklarheiten und Widersprüche in den Vergabeunterlagen hin, müssen diese nachträglich abgeändert bzw. korrigiert werden.
Das OLG Karlsruhe betont, dass Auftraggeber im laufenden Vergabeverfahren berechtigt sind, die Vergabeunterlagen zu ändern – sei es zur Korrektur von Vergaberechtsverstößen oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit. Entscheidend ist lediglich, dass die Änderung in einem transparenten Verfahren und diskriminierungsfrei erfolgt. Der Auftraggeber muss den Bietern die geänderten Vergabeunterlagen daher zeitgleich, in gleicher Form und über das gleiche Kommunikationsmedium mitteilen.
Welche Unterlagen darf der Auftraggeber konkret ändern?
Die Vergabeunterlagen bestehen gemäß § 29 VgV in der Regel aus der Aufforderung zur Angebotsabgabe, den Bewerbungsbedingungen (einschließlich der Eignungs- und Zuschlagskriterien), den Vertragsbedingungen und der Leistungsbeschreibung.
Das OLG Karlsruhe stellt klar: Die Änderungsbefugnis der Auftraggeber bezieht sich ausnahmslos auf alle Bestandteile der Vergabeunterlagen. Dazu zählen insbesondere auch die Zuschlagskriterien inklusive der Unterkriterien und ihrer jewiligen Gewichtung