Fordert der Auftraggeber die Bieter eindeutig und unmissverständlich auf, ein beigefügtes Formblatt (etwa für das Angebotsschreiben) zu verwenden und reicht der Bieter dieses nicht ein, muss der Auftraggeber das Angebot grundsätzlich ausschließen.
Kein Ausschluss bei rein äußerlichen Abweichungen vom Formblatt
Der BGH macht hiervon aber eine Ausnahme: Im Interesse der Erhaltung eines möglichst umfassenden Wettbewerbs müsse der Auftraggeber von einem Angebotsausschluss absehen, wenn ein nicht gravierender Formmangel vorliege. Das ist etwa der Fall, wenn der Bieter statt eines Formblatts ein formloses Schreiben verwende, das ersichtlich alle im Formblatt geforderten Angaben und Erklärungen enthalte.
Der der VK Bund zu entscheidende Fall lag aber anders. Denn das formlose Schreiben des Bieters enthielt eben nicht alle im Formblatt geforderten Angaben.
Ausschluss von Nachforderungen im Voraus möglich
Ein Angebotsausschluss hätte daher nur durch Nachforderung des Formblatts verhindert werden können. Doch auch das war im vorliegenden Fall nicht möglich, denn der Auftraggeber schloss die Nachforderung des Formblatts aus (§ 16a EU Abs. 3 VOB/A). Schließt ein Auftraggeber die Nachforderung in den Vergabeunterlagen wirksam aus (dies muss im Zweifelsfall durch Auslegung ermittelt werden), ist es dem Auftraggeber sogar untersagt, ein bestimmtes Formblatt nachzufordern, so die VK Bund.