Gibt der Auftraggeber Bedingungen in den Vergabeunterlagen verbindlich vor, dürfen Bieter hiervon nicht abweichen. Das gilt auch in Verhandlungsverfahren.
Weicht ein Bieter dennoch von den Vergabeunterlagen ab, schließt der Auftraggeber das Angebot aus (§57 Abs. 1 Nr. 4 VgV). Ein Ermessen hat er insoweit nicht und auch die Wettbewerbsrelevanz der Änderung ist unerheblich.
Der zwingende Angebotsausschluss ist dabei nicht auf bestimmte Verfahrensarten begrenzt und gilt auch im Verhandlungsverfahren, wenn sich der Auftraggeber die Zuschlagserteilung auf die indikativen Angebote ohne weitere Verhandlungen vorbehalten hat.
In dem von der VK Bund zu entscheidenden Fall knüpfte der Bieter einen Honorarnachlass an Bedingungen, die die Vergabeunterlagen nicht vorsahen. Das Angebot schloss die Auftraggeberin ohne weitere Aufklärung aus. Zu Recht, laut der VK Bund:
„Eine Aufklärung [des Angebots] im Sinne eines Weglassens der problematischen Erläuterungen würde zu einer Änderung des Angebots führen und wäre damit … unzulässig. [Die Auftraggeberin] hatte hier festgelegt, dass sie den Zuschlag ohne weitere Verhandlungen erteile könne, und vorliegend auch keine Verhandlungen geführt, sondern ist direkt in die Wertung eingetreten.“