RechtsprechungVergaberecht

Anforderungen an Aufklärung ungewöhnlich niedriger Preise (VK Berlin, 08.02.2021, VK B 2-17/20)

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Leistungen des Building Information Modelling (BIM) – Managements aus. Ein ausgeschlossener Bieter rügte den beabsichtigten Zuschlag auf ein anderes Angebot und wies dabei auf den unangemessen niedrigen Angebotspreis hin. Daraufhin forderte der Auftraggeber die entsprechende Bieterin zur Aufklärung ihrer Preiskalkulation auf. Dem kam sie unter Erläuterung ihrer Kalkulationssätze nach. Die Preisaufklärung stellte den Auftraggeber zufrieden. Der ausgeschlossene Bieter rügte den Vorgang jedoch erneut.

Die VK Berlin stimmte dem Bieter zum Teil zu. Der Auftraggeber kam seiner Pflicht zur Aufklärung des Angebotspreises gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VgV nicht in der gebotenen Weise nach. Denn die Preisprüfung ist darauf gerichtet, eine gesicherte Erkenntnisgrundlage für die Entscheidung über die Ablehnung eines Angebots zu schaffen. Daher muss sich die Prüfung auf die bedeutsamen Einzelfallumstände erstrecken, die Aussagen über die Auskömmlichkeit des Gesamtpreises erlauben. Vorliegend ist der Auftraggeber lediglich mit dem Verweis der vermeintlichen Plausibilität der Erläuterungen von der Angemessenheit des Preises ausgegangen. Hierzu hätte es jedoch einer kritischen Auseinandersetzung mit den Abweichungen von den eigenen Schätzungen bedurft. Dies holte der Auftraggeber später jedoch nach und heilte so den Fehler.