GesetzgebungVergaberecht

Abfrage des Wettbewerbsregisters ab 01.12.2021

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gab am 29.10.2021 im Bundesanzeiger bekannt, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung aus dem Wettbewerbsregister vorliegen. Demnach können öffentliche Auftraggeber zeitnah mit der Abfrage des Wettbewerbsregisters beginnen. Folgende Stichtage wurden festgelegt:

  • 01.12.2021: Möglichkeit zur Abfrage
    Registrierte öffentliche Auftraggeber können auf besonderen Wunsch erstmals mit der Abfrage des Wettbewerbsregisters beginnen gem. §§ 2 und 4 WRegG. Strafverfolgungsbehörden und Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind nun verpflichtet, dem Bundeskartellamt relevante Rechtsverstöße mitzuteilen.

 

  • 01.06.2021: Pflicht zur Abfrage
    Öffentliche Auftraggeber müssen ab einem Auftragswert von 30.000 Euro netto (§ 6 WRegG) künftig vor der Vergabeentscheidung eine Abfrage durchführen nach den §§ 5 Abs. 2 und 6 WRegG. Auch Unternehmen und natürliche Personen können Auskunft über den Inhalt des Wettbewerbsregisters fordern, wenn sie selbst von der Eintragung betroffen sind.

 

Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern für Vergabeverfahren Informationen über begangene Rechtsverstöße eines Unternehmens zur Verfügung. Dadurch können Auftraggeber prüfen, ob entsprechende Unternehmen vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen oder können. Einzelheiten zu Inhalt und Funktionsweise erfahren Sie hier.