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Mit welchen Mitteln muss der Auftraggeber Angebote überprüfen? (OLG Düsseldorf, 10.04.2024, Verg 24/23)

Der Auftraggeber darf grundsätzlich auf die Angaben des Bieters im Angebot vertrauen. Er muss die Informationen und Nachweise nicht ohne Anlass inhaltlich überprüfen. Nur wenn Auffälligkeiten und konkrete Zweifel hinsichtlich des Leistungsversprechens des Bieters bestehen, muss der Auftraggeber die Richtigkeit der Angaben prüfen.

Der Auftraggeber ist in der Wahl der Überprüfungsmittel grundsätzlich frei. Im Einzelfall darf er sich auch auf Angaben des Bieters und dessen Antworten auf Rückfragen stützen. Nur wenn ein bestimmtes Mittel geeignet ist und dem Auftraggeber zur Verfügung steht, ist er verpflichtet, das Angebot mit diesem Mittel zu prüfen.

Laut OLG Düsseldorf besteht eine solche Prüfungspflicht (zumindest stichprobenartig), wenn ein Bieter eine Liste mit einem bundesweiten Händlernetzwerk mit Kooperationspartnern angibt, die zweifelhaft ist. Als geeignete Mittel zur Überprüfung kommen dabei insbesondere direkte Nachforschungen bei ausgewählten Händlern sowie eine zufallsbasierte Überprüfung der Händlerlisten in Betracht.