RechtsprechungVergaberecht

Neues Vergabeverfahren bei Änderung der Vergütungsmethode? (EuGH, 16.10.2025, C-282/24)

Ein öffentlicher Auftraggeber vergab eine Rahmenvereinbarung anhand des niedrigsten angebotenen Preises. Während der Vertragslaufzeit passte er die Vergütungsmethode an, wodurch sich das Verhältnis zwischen fester und variabler Vergütung veränderte.

Von einem neuen Vergabeverfahren durfte der Auftraggeber aber nur absehen, wenn diese Auftragsänderung die sog. De-minimis-Wertgrenzen nicht überstieg und den Gesamtcharakter des Auftrags nicht veränderte.

Doch wann liegt eine Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags eigentlich vor?

Der EuGH betont: Nicht jede wesentliche Änderung eines Auftrags führt automatisch zur Änderung des Gesamtcharakters. Erfasst sind nur die wichtigsten wesentlichen Änderungen,

„die eine grundlegende Änderung des Gegenstands oder der Art der Rahmenvereinbarung oder eine grundlegende Verschiebung ihres Gleichgewichts mit sich bringen und deshalb als so weitreichend angesehen werden können, dass sie zu einer Veränderung des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung insgesamt führen.“

Der EuGH stellt zudem klar, dass sich aus einer möglichen Auswirkung der Änderung auf den Ausgang des ursprünglichen Vergabeverfahrens auch nicht zwingend eine Änderung des Gesamtcharakters ergibt.

Zur Anpassung der Vergütungsmethode entschied der EuGH schließlich, dass eine begrenzte Änderung des Preises, die nur zu einer geringfügigen Anpassung des Gesamtwerts führt, nicht automatisch eine grundlegende Änderung des Gegenstands oder der Art des Auftrags und somit des Gesamtcharakters bedeutet. Nur wenn außergewöhnliche Umstände, wie eine drastische Änderung des Verhältnisses von fester und variabler Vergütung, hinzutreten, kann sich das Gleichgewicht der Rahmenvereinbarung so stark verschieben, dass sich der Gesamtcharakter nunmehr doch verändert.