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Nachträgliche Nachunternehmerbenennung kein Ausschlussgrund (VK Bund, 13.08.2025, VK 2-53/25)

Erklärt ein Bieter in seinem Angebot zunächst, er werde keine Nachunternehmer einsetzen und stellt sich im Rahmen der Angebotsaufklärung heraus, dass er dies doch vorsieht, führt dies nicht zum Angebotsausschluss.

In ihrer Entscheidung musste die VK Bund verschiedene Ausschlussgründe, die der Auftraggeber zur Begründung des Angebotsausschlusses anführte, schulbuchartig durchprüfen:

1. Der Auftraggeber darf das Angebot nicht wegen Änderung an den Vergabeunterlagen ausschließen. Denn eine Änderung liegt nur vor, wenn das Angebot vom Vertragsinhalt abweicht und nicht lediglich von formellen Vorgaben zur Abwicklung des Vergabeverfahrens. Die Vorgabe in den Vergabeunterlagen, dass Bieter den beabsichtigten Nachunternehmereinsatz schon mit Angebotsabgabe erklären müssen, ist allerdings nur eine formale Anforderung.

2. Fehlt die geforderte Erklärung zum Nachunternehmereinsatz, darf der Auftraggeber das Angebot allenfalls wegen ihrer Unvollständigkeit ausschließen. Dann muss er den Bieter aber zuvor auffordern, die fehlende Erklärung nachzureichen. Erst wenn die nachgeforderte Erklärung nicht fristgemäß eingeht, darf der Auftraggeber den Ausschluss erklären.

3. Schließlich darf er das Angebot nicht mit der Begründung ausschließen, der Bieter habe es nachträglich geändert. Dieser Ausschlussgrund ist schon gar nicht gesetzlich normiert und der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Ausschlussgründe zu schaffen. Außerdem ist der Bieter ohnehin an den Inhalt des abgegebenen Angebots gebunden, weshalb nachträgliche Änderungen unberücksichtigt bleiben.