RechtsprechungVergaberecht

Kein Angebotsausschluss wegen Kalkulationsirrtums (LG Aachen, 22.04.2025, 12 O 348/24)

Enthält ein Angebot die geforderten aber falsch kalkulierte Preisangaben, darf der Auftraggeber das Angebot nicht wegen eines Kalkulationsirrtums des Bieters ausschließen.

In einem Vergabeverfahren über einen Bauauftrag forderte der Auftraggeber für eine Preisposition die Angabe eines Tonnenpreises. Der Bieter gab zwar einen solchen Tonnenpreis an, erklärte aber auf Nachfrage, dass der angegebene Preis nach internen Kalkulationen eigentlich ein Quadratmeterpreis sei.

Das LG Aachen betont: Maßgeblich ist, wie das Angebot objektiv zu verstehen ist. Aus Sicht des Auftraggebers lag eine klare und eindeutige Angabe eines Tonnenpreises vor. Interne Kalkulationsirrtümer des Bieters sind – selbst, wenn er sie dem Auftraggeber gegenüber offenlegt – nur unbeachtliche Motivirrtümer, die an der abgegebenen Erklärung nichts ändern.

Erkennt der Bieter seinen Kalkulationsirrtum und erklärt nicht unmittelbar die Anfechtung, bleibt er also an sein Angebot in abgegebener Form gebunden. Dann darf der Auftraggeber das Angebot aber auch nicht ausschließen.