Die Aufforderung des Auftraggebers, Angebote mit einem Zielpreis von „10,9 Mio. EUR“ abzugeben, verstößt gegen den Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz.
In einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb kündigte der Auftraggeber an, einen Zielpreis auf Basis des Medians der eingegangenen indikativen Angebote zu ermitteln. Er forderte die Bieter sodann auf, ein Angebot unter Berücksichtigung des Zielpreises abzugeben.
Die Ermittlung des Medians unterscheidet sich allerdings bei einer geraden oder ungeraden Anzahl von Angeboten. Denn bei einer ungeraden Anzahl von Angeboten kann auch das mittlere aller Angebot den Median bilden. Ein Bieter mit einem Angebotspreis von 10.903.925,00 Euro durfte die Angabe von 10,9 Mio Euro daher auch so verstehen, dass sein Angebot den Median bildet und der Auftraggeber nur aus Gründen des Geheimwettbewerbs den Zielpreis gerundet veröffentlichte. Die Angabe von 10,9 Mio. Euro ist daher nicht automatisch mit 10.900.000,00 Euro gleichzusetzen.
Die Unklarheit geht zulasten des Auftraggebers, denn er muss nach den Grundsätzen von Gleichbehandlung und Transparenz sicherstellen, dass alle Bieter die genaue Bedeutung der Informationen eindeutig verstehen und einheitlich auslegen können.