Weist ein Bieter den Auftraggeber auf Unklarheiten und Widersprüche in den Vergabeunterlagen hin, müssen diese nachträglich abgeändert bzw. korrigiert werden. Das OLG Karlsruhe (20.9.2024, 15 Verg 9/24) betont, dass Auftraggeber im laufenden Vergabeverfahren berechtigt sind, die Vergabeunterlagen zu ändern – sei es zur Korrektur von Vergaberechtsverstößen oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit.
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