Ein Angebot muss den vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschriebenen Vorgaben entsprechen und darf diese nicht verändern. Andernfalls muss es der Auftraggeber das Angebot nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zwingend ausschließen.
Jede Abweichung von Ist zu Soll ist eine Änderung
Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter nicht anbietet, was der Auftraggeber ausschreibt, sondern von den Vorgaben abweicht. Um dies festzustellen, ist ein Vergleich der Anforderungen der Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung und des Inhalts des Angebots notwendig.
Im Falle von Abweichungen heilt auch eine generalklauselartige Versicherung des Bieters, wonach das Angebot die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt, die Abweichung nicht!