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Beurteilungsspielraum bei Ausschluss wegen schwerer Verfehlung (BayObLG, 29.05.2024, Verg 16/23)

Ob ein Bieter wegen einer schweren berufliche Verfehlung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB) ausgeschlossen werden darf, ist gerichtlich voll überprüfbar. Der Auftraggeber hat insoweit keinen Beurteilungsspielraum. Vergabekammern und -senate ziehen alle verfügbaren objektiven Anhaltspunkte wie schriftliche Zeugenaussagen, sonstige Aufzeichnungen, Belege etc. heran. Eine umfassende Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen oder Einholung von Sachverständigengutachten sprengt aber den zumutbaren Rahmen. Ihr steht auch das Interesse an einer zeitnahen Deckung des Beschaffungsbedarfs entgegen.

Vorliegen der Voraussetzungen voll überprüfbar – Ausschlussentscheidung aber nicht

Dagegen hat der Auftraggeber einen Spielraum bei der Frage, ob die Verfehlung des Bieters so schwer wiegt, dass er an seiner Integrität zweifeln darf. Dann steht es in seinem Ermessen, ob er den Bieter tatsächlich vom Vergabeverfahren ausschließt. Diese Ermessensentscheidung dürfen die Nachprüfungsinstanzen wiederum nur eingeschränkt überprüfen.