Vor nunmehr sieben Jahren deutete das OLG Düsseldorf (13.12.2017, I-27 U 25/17) eine Grundsatzentscheidung in Sachen Informations- und Wartepflicht im Unterschwellenbereich an. Nun ist es so weit, allerdings kam es anders als erwartet: Alles bleibt beim Alten – das OLG Düsseldorf lehnt eine Informations- und Wartepflicht bei Unterschwellenvergaben ab und liegt damit wieder auf einer Linie mit der Rechtsprechung der übrigen Vergabesenate.
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