RechtsprechungVergaberecht

Grundlagen der Angebotswertung sind mitzuteilen (VK Bund, Beschluss vom 16.12.2022, VK 1-99/22)

Auftraggeber müssen Bietern mitteilen, auf welche Grundlage sie ihre Angebotswertung stützen – etwa ein Konzept oder eine Präsentation. Tun sie dies nicht, so verletzen sie die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung.

In einem EU-weiten Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb schrieb die Auftraggeberin Ingenieurleistungen aus. Unter Aufforderung zur Angebotsabgabe lud die Auftraggeberin die Bieter zu Auftragsgesprächen ein, die eine Präsentation der Bieter über das Team sowie die Qualifikation vorsah. Nachdem die Auftraggeberin dem Bieter mitteilte, dass sein Angebot nicht den Zuschlag erhalte, rügte dieser die fehlerhafte Wertung. Da die Auftraggeberin der Rüge nicht abhalf, reichte der Bieter einen Nachprüfungsantrag bei der VK Bund ein.

Die Vergabekammer entschied zugunsten des Bieters: Da die Auftraggeberin nicht eindeutig mitteilte, auf welche Grundlage sie ihre Angebotswertung stützt, sind die Angebote untereinander nicht vergleichbar.

Zwar steht einem öffentlichen Auftraggeber bei der Angebotswertung ein Beurteilungsspielraum zu. Auch ist er nicht verpflichtet, über die konkrete Wertung zu informieren.

Aber:

„Der konkreten Wertung vorgelagert ist jedoch die Frage, auf welcher Grundlage die Angebote untereinander verglichen werden sollen …  Denn nur, wenn allen Bietern gleichermaßen bekannt ist, wie der Auftraggeber bei der Wertung ihrer Angebote vorgehen wird, sind die auf diesen Vorgaben beruhenden Angebote überhaupt untereinander vergleichbar, so dass im wirksamen Wettbewerb unter allen Angeboten willkürfrei das wirtschaftlichste ausgewählt werden kann.“

Insoweit muss ein Auftraggeber unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz der Wertungsentscheidung

„den Bietern seine Vorgehensweise bei der Wertung so eindeutig [mitteilen], dass diese wissen, was der Auftraggeber von ihnen erwartet und auf was sich seine Wertung stützen wird.“

 Das war vorliegend nicht der Fall. Denn aus den Vergabeunterlagen war nicht klar erkennbar, ob nur die Angebotspräsentation oder aber auch die schriftlichen Ausführungen der Bieter wertungsrelevant sein sollten. Das aber kann nicht zulasten der Bieter gehen.