In einem EU-weiten offenen Verfahren schrieb die Auftraggeberin die Sammlung und Verwertung von Alttextilien und Altschuhen in zwei Losen aus. Mit der Bekanntmachung forderte sie im Rahmen der Eignung die Nennung von Referenzprojekten. Ein Bieter wehrte sich dagegen, dass sein Mitbewerber den Zuschlag erhalten soll. Denn die Auftraggeberin habe dessen Eignung nicht bejahen dürfen, ohne zu prüfen, ob dieser die in den Referenzen angegebenen Leistungen tatsächlich selbst erbracht habe. Mit Erfolg – der Vergabensat ordnete eine Zurückversetzung an.
Die Auftraggeberin prüfte sodann mittels eines Fragenkatalogs erneut die Eignung des Zuschlagsprätendenten. Nachdem die Auftraggeberin feststellte, dass dieser die benannten Referenzen in Eigenleistung erbrachte, informierte sie den Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung. Erneut reichte der Bieter nach nicht abgeholfener Rüge einen Nachprüfungsantrag bei der VK Rheinland ein.
Diesmal ohne Erfolg, denn die Eignungsprüfung war nicht zu beanstanden. Hierzu fürhte die Vergabekammer aus:
„Die [Auftraggeberin] hat die materielle Eignungsprüfung in vergaberechtskonformer Weise durchgeführt … Es gilt, dass der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich frei ist, wie er sich die für die Eignungsbeurteilung erforderlichen Kenntnisse verschafft, er muss seine Entscheidung lediglich auf eine methodisch vertretbar erarbeitete Erkenntnislage stützen.“
Dass die Auftraggeberin die Durchführung der Referenzprojekte in Eigenleistung mittels eines Fragenkatalogs überprüfte, ist nicht zu beanstanden, denn
„bei der Bemessung der gebotenen Prüftiefe und des zu verlangenden Grades an Erkenntnissicherheit wegen des anzuerkennenden Interesses des öffentlichen Auftraggebers an einer zügigen Beschaffung und einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens [ist] zu berücksichtigen, über welche Ressourcen und administrativen Mittel er verfügt … Daher muss der öffentliche Auftraggeber nicht sämtliche in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ausschöpfen …Darüber hinaus steht dem öffentlichen Auftraggeber nicht nur hinsichtlich der Eignungsentscheidung selbst ein Beurteilungsspielraum zu, sondern auch hinsichtlich der Tiefe der Eignungsprüfung.“
Aus diesem Grund ist ein Auftraggeber auch nicht dazu verpflichtet, den Wahrheitsgehalt von Auskünften zu überprüfen. Vielmehr dürfen Auftraggeber auf die wahrheitsgemäßen Angaben der Bieter vertrauen.