In einem EU-weiten offenen Vergabeverfahren mussten die Bieter drei geeignete Referenzen über vergleichbare Leistungen nachweisen. Zudem enthielt der Vordruck der Eigenerklärung die Vorgabe, dass Angaben immer dann vorzunehmen sind, wenn Unternehmen nicht bereits präqualifiziert sind. Ein Bieter reichte keine vollständigen Referenzen ein und verwies auf seine Präqualifikation.Das OLG Düsseldorf entschied, dass er zu Recht wegen Nichterbringung der Referenzen von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde. Denn die Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis entbinde den Bieter nicht von der Pflicht, seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen.
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