Versucht ein Bieter unzulässigen Einfluss auf den Entscheidungsfindungsprozess des öffentlichen Auftraggebers zu nehmen, so kann er jederzeit von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Hierzu gehören auch solche Mitteilungen der Bieter an Auftraggeber, die zu einer unzulässigen Beeinflussung der Entscheidungsfindung führen können. Zu einer tatsächlichen Einflussnahme muss es dabei nicht kommen, der bloße Versuch reicht aus.
Für Bieter ist daher hinsichtlich der Kommunikation mit dem Auftraggeber Zurückhaltung geboten.