Machen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen Vorgaben zur Angebotskalkulation, müssen sie diese im Rahmen der Preisaufklärung eines ungewöhnlich niedrigen Angebotes berücksichtigen.
Ein öffentlicher Auftraggeber vergab in einem europaweiten offenen Vergabeverfahren Bewachungsdienstleistungen. Ein unterlegener Bieter griff die beabsichtigte Zuschlagserteilung an seinen Mitbewerber an, da der Auftraggeber entgegen § 60 VgV keine angemessene Preisprüfung veranlasste – ohne Erfolg!
Die Vergabekammer des Bundes entschied, dass der Auftraggeber fehlerfrei davon ausging, dass der angebotene Preis des erstplatzierten Bieters nicht ungewöhnlich niedrig sei. Auftraggeber haben bei der Preisaufklärung einen Beurteilungsspielraum, den sie pflichtgemäß ausüben müssen. Dabei müssen sie alle Merkmale des konkreten Auftragsgegenstandes in den Blick nehmen. Gibt der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen einzuhaltende Kalkulationsgrundlagen an – wie hier die Anwendung des aktuellen Lohntarifvertrages –, so muss er diese Vorgabe bei der Preisprüfung beachten und miteinbeziehen. Der bloße Vergleich mit anderen Angeboten des Verfahrens reicht dann nicht aus.