Der EuGH stellt klar, dass die Prüfung, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, im Fall eines Verdachts auf Unauskömmlichkeit nicht anhand eines Kriteriums erfolgen darf. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, so hat der Auftraggeber alle maßgeblichen Aspekte und nicht nur die Preisabstände einzelner Angebote oder andere Kriterien zu berücksichtigen.
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