Ein öffentlicher Auftraggeber vergab in einem EU-weiten offenen Verfahren Reinigungsdienstleistungen für eine Schule. Ein Bieter gab ein Angebot ab, das die Kostenschätzung des Auftraggebers um über 25 % unterschritt. Da der Bieter die Zweifel der Auskömmlichkeit seines Angebotes nicht ausräumen konnte, schloss es der Auftraggeber aus. Der Rüge des Bieters hielt er entgegen, dass dieser ohnehin nur auf Platz 5 in der Wertungsreihenfolge und damit ein Zuschlag zu seinen Gunsten ausgeschlossen sei. Daraufhin stellte der Bieter einen Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zurück, da der Bieter nicht antragsbefugt sei. Gegen diese Entscheidung legte der Bieter sofortige Beschwerde ein.
Das OLG Frankfurt teilte die Einschätzung der Vergabekammer und entschied, dass der Nachprüfungsantrag aufgrund der fehlenden Antragsbefugnis des Bieters unzulässig sei. Voraussetzung für die Antragsbefugnis ist ein Interesse des Unternehmens am öffentlichen Auftrag, die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte und die Darlegung eines hierdurch drohenden Schadens. Ein Schaden liegt immer dann vor, wenn durch den gerügten Vergaberechtsverstoß die Aussichten des Bieters auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sind. Ausreichend ist, dass ein Schadenseintritt nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. An einem Schaden fehlt es dagegen offensichtlich, wenn das Angebot selbst ohne die behauptete Rechtsverletzung lediglich auf einen abgeschlagenen Rang vorrückt. So liegt der Fall hier. Denn der Bieter hatte bei dem Zuschlagskriterium „Qualität“ nur einen Punkt erreicht, so dass das Angebot bei fiktiver Wertung die hinterste von fünf Rangstellen eingenommen hätte. Daher lag weder eine Rechtsverletzung vor noch drohte ein Schaden vor, so der Vergabesenat.