RechtsprechungVergaberecht

Bieter dürfen nicht beliebig oft Unterlagen nachreichen! (VK Bund, 11.03.2022, VK 1-23/22)

Ein öffentlicher Auftraggeber vergab europaweit in einem offenen Verfahren Putz- und Stuckarbeiten. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Zum Beleg der technischen Leistungsfähigkeit mussten Bieter Referenzen aus einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich vorweisen. Ein Bieter gab zwar das wirtschaftlichste Angebot ab, aber die Angaben über Referenzen fehlten. Daher forderte der Auftraggeber den Bieter zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen auf. Die nachgereichte Referenzliste erfüllte allerdings nicht die Mindestanforderungen. Der Auftraggeber informierte den Bieter daher darüber, dass die Referenzen zu alt seien. Daraufhin übersandt der Bieter eine neue Referenzliste, die nun den Anforderungen entsprach. Der Auftraggeber schloss den Bieter dennoch aufgrund mangelnder Eignung aus. Der Bieter rügte den Ausschluss erfolglos und stellte anschließend einen Nachprüfungsantrag.

Die Vergabekammer entschied, dass der Bieter zu Recht mangels Eignung ausgeschlossen wurde, da er nicht die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit erfüllte. Denn ein Bieter darf nur dann von sich aus fehlende Unterlagen nachreichen, wenn der Auftraggeber ihn hierzu hätte auffordern müssen. In einer solchen Konstellation kommt der Bieter der zulässigen Aufforderung des Auftraggebers durch sein Verhalten lediglich zuvor. Das war hier aber gerade nicht der Fall. Vielmehr hat der Auftraggeber die nachgeforderten Referenzen inhaltlich geprüft und für unzureichend erachtet. Daher durfte er den Bieter nicht ein weiteres Mal zur Nachreichung von Referenzen auffordern bzw. die zweite Nachbesserung beachten.

Zudem betont die Vergabekammer, dass eine Nachforderung nur bei fehlenden, also in formaler Hinsicht nicht den ausgeschriebenen Anforderungen entsprechenden Unterlagen möglich sei. Eine Nachforderung von inhaltlich mangelhaften Unterlagen sei dagegen unzulässig. Denn jede weitere Vorlage „passender“ Referenzen stellt eine Nachbesserung des Angebots dar. Solche Nachbesserungen des Angebotsinhalts sind vergaberechtlich unzulässig, weil sie den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz widersprechen.