Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Versanddienstleistungen europaweit im offenen Verfahren aus. Zusätzlich sollte der Auftragnehmer Druck- und Kuvertierungsleistungen übernehmen. Ein Unternehmen rügte die unterlassene Aufteilung des Auftrages in Fachlose (Druck bzw. Versand) und stellte nach Zurückweisung der Rüge einen Nachprüfungsantrag – ohne Erfolg!
Die Vergabekammer des Bundes entschied, dass das Unterlassen der Fachlosbildung keinen Vergaberechtsverstoß darstellte. Zwar handelt es sich bei Druck und Kuvertierung in Abgrenzung zum anschließenden Postversand um getrennte Märkte. Allerdings ist die zusammenfassende Vergabe gemäß § 97 Abs. 4 S. 3 GWB zulässig, wenn hierfür überwiegende technische oder wirtschaftliche Gründe vorliegen. Da die losweise Vergabe grundsätzlich vorrangig ist, hast sich der Auftraggeber im Rahmen einer umfassenden Abwägung mit dem Gebot der Fachlosvergabe und den dagegensprechenden Gründen intensiv auseinanderzusetzen. Dem Auftraggeber steht bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu.
Hier sprach für die Vertretbarkeit der Entscheidung des Auftraggebers, dass er die Gesamtmenge der anfallenden Schreiben bereits in Mengenlose aufteilte. Vor dem Hintergrund der geringen Sendungsmengen und des dadurch relativ geringen Auftragswerts erhalten die finanziellen Mehraufwendungen des Auftraggebers im Fall der Fachlosbildung ein hohes Gewicht. Aufgrund der überwiegenden wirtschaftlichen Gründe durfte der Auftraggeber daher ausnahmsweise von der Fachlosbildung absehen, so die Vergabekammer.