RechtsprechungVergaberecht

Angebotsausschluss wegen Null-Euro-Preis! (VK Baden-Württemberg, 19.04.2021, 1 VK 12/21)

Ein öffentlicher Auftraggeber vergab einen Auftrag über die Beschaffung raumlufttechnischer Anlagen. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Das Angebot eines Bieters enthielt entgegen der Vorgaben in den Vergabeunterlagen lediglich einen Gesamtpreis. In den einzelnen Positionen gab der Bieter einen Preis von 0,00 Euro an mit dem Zusatz, dass der Preis bereits im Gesamtbetrag enthalten sei. Die Vergabestelle forderte den Bieter zur Aufgliederung der Positionen auf. Dabei ergab sich, dass das Angebot eine Mischkalkulation enthielt und nicht den in den Teilnahmebedingungen geforderten Einheitspreisen entsprach. Daraufhin schloss der Auftraggeber den Bieter aus. Der Bieter stellte einen Nachprüfungsantrag – ohne Erfolg.

Die Vergabekammer entschied zugunsten des Auftraggebers. Demnach war das Angebot wegen fehlender Preisangaben zwingend gem. § 16a EU Abs. 2 S. 2 VOB/A auszuschließen. Denn jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis ist so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die entsprechende Leistung beansprucht wird (§ 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A). Hier verteilte der Bieter in seinem Angebot die von ihm tatsächlich geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen und gab somit nicht die geforderten Preise an. Folglich war das Angebot nicht mehr vergleichbar, so dass eine einheitliche Wertung für den Auftraggeber unmöglich war.

Weiterhin erklärte die Vergabekammer, dass der Bieter mit den Preisangaben von 0,00 Euro und der Benennung einer Gesamtsumme unzulässige Änderungen an den Vergabeunterlagen vornahm (§ 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A). Damit handelte es sich bei dem Angebot nicht wie gefordert um einen Einheitspreisvertrag, sondern Teilpauschalvertrag. Ein Teil-Pauschalpreis stellt jedoch ein wirtschaftliches Nebenangebot und damit kein Hauptangebot dar.

Die Vergabekammer schloss sich damit der älteren Entscheidung des OLG München (07.11.2017, Verg 8/17) an, wonach Angebote, denen eine wesentliche Preisangabe fehlt, zwingend auszuschließen seien. Auch das OLG Düsseldorf (24.09.2014, VII-Verg 19/14) stellte in einer Entscheidung fest, dass Angebote, denen verlangte Preisangaben fehlen oder unzutreffend angegeben worden, allein deswegen und zwingend auszuschließen sind.

Anders liegt es aber, wenn die betreffenden Leistungen bereits in einer anderen Positionen enthalten und dort ordnungsgmeäß bepriest sind (OLG Düsseldorf, 07.11.2012, VII-Verg 12/12).