Die Verordnung PR Nr. 30/53 wurde bereits im Jahr 1953 erlassen. Sie enthält Regelungen über die Preise bei öffentlichen Aufträgen, so dass beim Abschluss öffentlicher Aufträge grundsätzlich Marktpreisen der Vorzug vor Selbstkostenpreisen zu geben ist. Hohe Bedeutung hat sie vor allem im Verteidigungs- und Sicherheitssektor, wo sich häufig keine Marktpreise bilden.
Seit ihrem Erlass hat die Preisverordnung nur wenige materielle Änderungen erfahren. Dagegen haben sich in den letzten Jahrzehnten die vergaberechtlichen, handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen zunehmend verändert. Nun hat der Bundesrat am 05.11.2021 die „Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53″ verabschiedet, die demnach zum 01.04.2022 in Kraft tritt.
Wesentliche Änderungen erfuhr insbesondere § 4 der VO PR Nr. 30/53 (Preise für marktgängige Leistungen). Die Voraussetzungen für den Nachweis eines Marktpreises sind klarer gefasst und auf die tatsächlichen Verhältnisse des allgemeinen Marktes sowie des durch Vergabeverfahren jeweils geschaffenen besonderen (Ausschreibungs-)Marktes ausgerichtet.
Dadurch wird der Marktpreisnachweis insbesondere für den besonderen Markt erleichtert und Preisprüfungen durch die Preisbehörden der Länder können zunehmend entfallen.
Weitere wesentliche Änderungen betreffen folgende Punkte:
- Verlängerung der Mindestaufbewahrungsfrist für Unterlagen von Auftragnehmern öffentlicher Aufträge auf insgesamt zehn Jahre
- Klarstellung des Marktpreisbegriffs: Marktpreis kann sich auf dem allgemeinen Markt und auf einem besonderen Markt (durch das konkrete Vergabeverfahren geschaffen) herausbilden
- Definition der „Verkehrsüblichkeit“ eines Preises
- Entscheidung über Durchführung einer Preisprüfung liegt im Ermessen der Preisbehörde
- Schätzungsbefugnis der Preisprüfungsbehörde
- Anpassung der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP).