Enthält ein Bieterangebot Widersprüche, so hat der öffentliche Auftraggeber diese zunächst aufzuklären, bevor er es ausschließt.
Eine Auftraggeberin machte die Vergabe einer Rahmenvereinbarung über die gewerbliche Bewachung militärischer Einrichtungen im nichtoffenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb bekannt. In den Vergabeunterlagen waren fünf Wachpersonen pro Schicht gefordert. Ein Bieter machte in seinem Angebot unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Personalbesetzung. Die Auftraggeberin schloss das Angebot des Bieters wegen dieser Widersprüchlichkeiten aus. Der Bieter rügte den Angebotsausschluss als vergaberechtswidrig.
Die VK Bund gab dem Bieter Recht. Der Ausschluss des Angebots war rechtsfehlerhaft. Die Widersprüchlichkeit eines Angebots stellt nicht automatisch einen Ausschlussgrund nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 VSVgV dar. Vielmehr ist das Angebot vorrangig aufzuklären.
Damit schloss sich die Vergabekammer der Entscheidung des Kammergerichts (KG, 07.08.2015, Verg 1/15) an: Bei einem Eintragungsfehler – wie hier – verdichtet sich das Aufklärungsermessen auf eine Aufklärungspflicht. Der Bieter muss die Möglichkeit erhalten, den Widerspruch auszuräumen. Vorliegend erhielt der Bieter jedoch keine Gelegenheit zur Stellungnahme. Stattdessen wurde sein Angebot unmittelbar ausgeschlossen.
Außerdem kann die Aufklärungspflicht eines widersprüchlichen Angebots nicht durch einen entsprechenden Ausschluss in den Vergabeunterlagen aufgehoben werden. Die Pflicht ergibt sich nämlich aus dem Wettbewerbsgrundsatz. Demnach sollen wirtschaftlich annehmbare Angebote nicht aus formellen Gründen ausgeschlossen werden, wenn sich der Ausschluss rechtskonform vermeiden lässt.