Öffentliche Auftraggeber dürfen in Aufklärungsgesprächen keine Nachbesserungen oder Ergänzungen zu wertungsrelevanten Inhalten berücksichtigen.
Ein Auftraggeber führte ein EU-weites Vergabeverfahren zu einem Forschungsvorhaben aus. Eine Bieterin sollte den Zuschlag erhalten. Ein ausgeschlossener Bieter rügte jedoch, dass die Wertung seines Angebots inhaltlich fehlerhaft sei, weil der Auftraggeber den wertungsrelevanten Sachverhalt nicht korrekt und vollständig ermittelt habe. Auch die Möglichkeit der Aufklärung wurde nicht genutzt.
Die Vergabekammer trat dem entgegen und stellte klar, dass Auftraggeber im Aufklärungsgespräch mit dem Bieter keine Ergänzungen oder inhaltliche Nachbesserungen des wertungsrelevanten Konzepts berücksichtigen dürfen. Denn Aufklärungsgespräche dienen lediglich der Klärung etwaiger Zweifel und nicht der Behebung von Verständnisproblemen. Für letzteres sei der Bieter selbst verantwortlich.
Außerdem haben Auftraggeber bei der Angebotswertung einen Beurteilungsspielraum. Dieser ist erst überschritten, wenn die Wertung unvertretbar und ein anderes Ergebnis zwingend ist. Unterliegt das Wertungsergebnis Fehlern, so ist ein Nachprüfungsantrag nicht automatisch begründet. Hierfür ist zusätzlich eine Rechtsverletzung des Bieters nötig. Vorliegend lag eine solche Verletzung nicht vor, da das Bieterangebot auch bei einer besseren Bewertung keinen Zuschlag erhalten hätte.