Vor Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, muss ein Bieter die vermeintlichen Vergaberechtsverstöße konkret rügen. Rügt der Bieter einen Vergaberechtsverstoß nicht, können die Vergabenachprüfungsinstanzen den Verstoß ausnahmsweise dennoch aufgreifen.
Das OLG Rostock stellt in seiner neuen Entscheidung klar, dass Vergaberechtsverstöße grundsätzlich nicht von Amts wegen nach § 163 GWB aufgegriffen werden dürfen. Dies gilt insbesondere, wenn Verstöße nicht rechtzeitig gerügt wurden und daher präkludiert sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur für schwerwiegende und offenkundige Vergaberechtsverstöße. Offenkundigkeit ist jedoch bereits ausgeschlossen, wenn die Feststellung der vermeintlichen Vergaberechtswidrigkeit das Ergebnis einer komplexen Auslegung und Bewertung ist. Die Folgen des unberechtigten Aufgreifens eines angeblichen Verstoßes von Amts wegen lässt der Senat offen. Denn die Entscheidung der Vergabekammer wurde bereits aus anderen Gründen aufgehoben.