Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb in einem EU-weiten offenen Verfahren Bauleistungen und Wartungs-/ Instandhaltungsleistungen aus. Als Eignungsnachweis war u.a. eine Eigenerklärung zur Eignung einzureichen, die den Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren beinhaltete. Eine Bieterin gab an, dass sie in den letzten drei Jahren keinen Umsatz machte, da sie die Tätigkeit erst in dem vorherigen Jahr aufnahm. Die Auftraggeberin schloss das Angebot mangels Eignung aus. Die Bieterin rügte den Angebotsausschluss und stellte einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer. Diese gab ihm Recht, die sofortige Beschwerde des Auftraggebers hatte keinen Erfolg.
Das OLG Dresden bestätigte, dass das Angebot nicht auszuschließen war. Die Abfrage des Umsatzes stellt nämlich noch keine Mindestanforderung an einen bestimmten Umsatz dar. Für Bieter muss aus den Vergabeunterlagen eindeutig hervorgehen, welche Voraussetzung erfüllt werden müssen und welche Erklärungen und Nachweise einzureichen sind.
Auftraggeber dürfen zwar grundsätzlich die erzielten Umsätze der letzten drei Geschäftsjahre abfragen. Daraus folgt jedoch nicht, dass Bieter tatsächlich Umsätze erzielt haben müssen. Es sei denn, der Auftraggeber legt dahingehend Anforderungen, wie Mindestumsätze, fest.