Nun ist es amtlich: Am 11.06.2021 wurde das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit einigen inhaltlichen Änderungen am Gesetzentwurf (Blogbeitrag „Entwurf des Lieferkettengesetzes„) verabschiedet. Das Gesetz tritt am 01.01.2023 in Kraft und gilt vorerst für alle Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitern mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland. Ab 2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern. Das LkSG soll Unternehmen dazu verpflichten, ihre Lieferketten auf die Einhaltung der Menschenrechte, Arbeitnehmerbelange und grundlegenden Umweltstandards zu überwachen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterstützt und kontrolliert die Umsetzung des Gesetzes mittels weitreichender Informations- und Betretungsrechte.
Auswirkungen auf das Vergaberecht
Im 5. Abschnitt des Gesetzes wird die „Öffentliche Beschaffung“ geregelt. Der hierzu eingeführte § 22 LkSG regelt einen neuen Ausschlussgrund für Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Der Verstoß gegen eine Vorschrift des LkSG führt zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren, sofern dem Unternehmen eine Geldbuße von mindestens 175.000 Euro auferlegt wurde. Der öffentliche Auftraggeber wird bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung gemäß § 125 GWB ausgeschlossen. Der Ausschluss darf jedoch nur für einen angemessenen Zeitraum von bis zu drei Jahren erfolgen. In § 22 Abs. 3 LkSG wird den Bewerbern ein Anhörungsrecht vor der Entscheidung über den Ausschluss zugesichert.
Auswirkungen auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Der neu eingeführte Ausschlussgrund im LkSG führt dazu, dass § 124 Abs. 2 GWB um den Wortlaut „und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes…“ ergänzt werden muss.
Auswirkungen auf das Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG)
Auch das WRegG muss angepasst werden. Dem § 2 Abs. 1 WRegG wird die neu eingeführte Nr. 4 angefügt. Danach sind auch rechtskräftige Bußgeldentscheidungen in das Register einzutragen, sofern es sich um eine Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 LkSG handelt und das Bußgeld mindestens 175.000 Euro beträgt.
Dem § 3 WRegG wird schließlich ein vierter Absatz angefügt. Dieser bestimmt, dass die Registerbehörde zur Überprüfung und Vervollständigung der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 WRegG genannten Daten das Bundeszentralamt für Steuern um Übermittlung der gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Unternehmens, das in das Wettbewerbsregister eingetragen ist oder werden soll, ersuchen kann.