Die am 07.02.2017 im Bundesanzeiger veröffentlichte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) löst den bisherigen 1. Abschnitt der VOL/A für die Vergabe von Dienst- und Lieferaufträgen des Bundes unterhalb der Schwellenwerte ab. Da es sich um eine Verordnung handelt, wurde sie mit der Veröffentlichung nicht automatisch in Kraft gesetzt. Der Bund musste zuvor § 31 HGrG und § 55 BHO abändern.
Auch in den Bundesländern gilt die UVgO nicht automatisch. Sie müssen zur Inkraftsetzung der UVgO ebenfalls erst ihre haushaltsrechtlichen Vorschriften anpassen. In 12 von 16 Bundesländern wurde die UVgO bereits eingeführt. In den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Sachsen gilt dagegen auch fast vier Jahre nach Inkrafttreten der UVgO noch der 1. Abschnitt der VOL/A. Dazu und, weshalb die einzelnen Bundesländer die UVgO noch nicht eingeführt haben und wann damit gerechnet werden kann, im Folgenden:
Hessen
Nach dem aktuellsten Gesetzesentwurf vom 09.03.2021 plant Hessen zeitnah die UVgO einzuführen und damit den 1. Abschnitt der VOL/A abzulösen. Zur Vermeidung von Widersprüchlichkeiten zwischen dem noch geltenden Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) und der UVgO ist eine Novellierung des HVTG erforderlich. Das neue HVTG tritt zum 01.09.2021 in Kraft. Das Interessenbekundungsverfahren, dass über Jahre in Hessen einen Teilnahmewettbewerb ersetzte, wird dann nicht mehr verwendet.
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz muss vor der Einführung der UVgO eine Reform des landeseigenen Vergaberechts durchführen. Darunter fällt auch die Neufassung bzw. Abänderung der Verwaltungsvorschriften zum öffentlichen Auftragswesen in Rheinland-Pfalz. Bis zum Inkrafttreten der Neufassung bleiben also weiter die aktuellen Verwaltungsvorschriften und damit für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die VOL/A 1. Abschnitt maßgebend. Im Vorgriff auf die Neufassung der Verwaltungsvorschriften wurden die Auftragswertgrenzen für die Unterschwellenvergaben neu festgesetzt. Die neue Regelung soll das Vergaberecht ebenfalls vereinfachen.
Sachsen-Anhalt
Die UVgO sollte in Sachsen-Anhalt planmäßig bereits im Sommer 2019 in Kraft gesetzt werden. Dass es hierzu noch immer nicht kam, liegt daran, dass zunächst das landeseigene Vergaberecht geändert werden muss. Das Vergabegesetz Sachsen-Anhalts bezieht sich nämlich auf den 1. Abschnitt der VOL/A. Daher muss nicht nur die Landeshaushaltsordnung, sondern auch das Landesvergabegesetz geändert werden. Hierfür muss eine Neufassung des Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Landes Sachsen-Anhalt (TVergG-LSA) erfolgen. Die Einführung der UVgO ist bereits im Entwurf zum neuen § 2 LVG berücksichtigt. Bisher wurde das neue Landesvergabegesetz Sachsen-Anhalts noch nicht verabschiedet. Daher gilt auch hier weiterhin die VOL/A 1. Abschnitt.
Sachsen
Schließlich nimmt auch das Vergabegesetz Sachsens Bezug auf den 1. Abschnitt der VOL/A, so dass auch das Sächsische Vergabegesetz zunächst geändert werden muss. Die Änderung soll zeitnah erfolgen.
Fazit
Abschließend kann festgestellt werden, dass die Gründe der einzelnen Bundesländer zwar auf der Hand liegen, aber dennoch vier Jahre ausgereicht hätten, die UVgO in Kraft zu setzen. Derzeit sorgen die unterschiedlichen Landesrechte für eine zusätzliche Zersplitterung des nationalen Vergaberechts. Eine einheitliche Anwendung der UVgO wäre wünschenswert, da sie die bundesweite Teilnahme von Bietern an Vergabeverfahren erheblich erleichtern würde. Außerdem vollzieht sie die Neuerungen der EU-Richtlinien von 2014 auch im Unterschwellenvergaberecht, so dass eine Annahme der UVgO auch im Sinne der Länder sein dürfte.
Ein Gedanke zu „4 Jahre UVgO: Wo gilt sie und wo noch nicht?“
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